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Die Ersichtlichmachung dient der Anzeige von rechtserheblichen Umständen.
Insbesondere folgende Umstände gelten als rechterheblich:
Die Wörter Ersichtlichmachung, Anmerkung und Einverleibung kommen im EDV-Grundbuch nicht mehr vor, diese Eintragungsarten sind nur mehr für die Antragsstellung relevant.
Das örtlich zuständige Bezirksgericht (→ BMJ), ausgenommen
Gebühren fallen bei der Anzeige dieser rechtserheblichen Umstände meist nicht an, da die Grundbuchsgerichte von Amts wegen tätig werden müssen. Die Rechtsgrundlagen dazu, wie z.B. Bescheide, werden von den jeweiligen zuständigen Behörden übermittelt.
Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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