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Zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft müssen grundsätzlich immer die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Erst dann besteht die Möglichkeit einer Verleihung der Staatsbürgerschaft aufgrund eines Rechtsanspruches oder aufgrund Ermessens.
Außerordentliche Leistungen sind solche, die weit überdurchschnittlich sind und nicht auch von jeder anderen Person des gleichen Bildungsgrades und der gleichen Ausbildung erbracht werden können.
Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung
Zusätzlich zu den Bundesgebühren werden noch Landesabgaben eingehoben, die je nach Bundesland variieren können.
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ehegattin/den Ehegatten und die Kinder der Antragstellerin/des Antragstellers erstreckt.
Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen – Raster zur Selbsteinschätzung (→ Europass)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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