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Aufgrund des § 4 Abs. 3 und § 9 Abs 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes - TFLAG, LGBl. Nr. 86/2022 wird ab 1.1.2023 gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 20.12.2022 wie folgt verordnet:
Die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe beträgt einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
Die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe beträgt einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
Die oben festgesetzten Gebühren und Abgaben beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe und haben solange Gültigkeit, bis der Gemeinderat eine Änderung der Gebühren oder Abgaben beschließt.
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