Kindergartenordnung

VERORDNUNG

für den Besuch des Kindergartens

  1. Mit der Aufnahme eines Kindes in den Kindergarten verpflichten sich die Erziehungsberechtigten diese Kindergartenordnung anzuerkennen und einzuhalten.

  2. Die Anmeldung für den Besuch des Kindergartens findet jährlich in der jeweils von der Gemeinde festgesetzten Zeit statt.

  3. Aufgenommen werden Kinder, die zu Beginn des Kindergartenjahres mindestens 3 Jahre alt sind, bis zum Erreichen der Aufnahmehöchstzahl. Die Reihung der Aufnahme der 3jährigen Kinder erfolgt nach dem Geburtsdatum, also ältere Kinder vor Jüngeren. Jene 3-jährigen Kinder, die wegen Erreichens der Aufnahmehöchstzahl den Kindergarten nicht besuchen können, haben die Möglichkeit eines Besuchs der KAPA-Kinderstube.
    Eine Aufnahme während des Kindergartenjahres ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn die Aufnahmehöchstzahl in den Kindergartengruppen zu diesem Zeitpunkt nicht erreicht ist.
    Um die Aufnahme ist bei der Kindergartenleitung anzusuchen.
    Im Kindergarten werden Kinder aus der Marktgemeinde Fieberbrunn bevorzugt aufgenommen. Kinder aus umliegenden Gemeinden werden nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Bürgermeisters aufgenommen.
    Über die Ansuchen um die Aufnahme entscheidet in allen klar geregelten Fällen die Kindergartenleitung, in Ausnahmefällen bzw. in nicht in der Kindergartenordnung geregelten Fällen der Bürgermeister in Abstimmung mit der Kindergartenleitung.
                           
    Aufnahme Nachmittagsbetreuung:
    Die Höchstzahl der Nachmittagsbetreuung ist auf 15 Kinder beschränkt, wenn nicht ein dringender höherer Bedarf nachgewiesen werden kann. Bevorzugt aufgenommen werden an den jeweiligen Tagen Kinder, deren Eltern nachweislich am Nachmittag berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind.

  4. Jahresöffnungszeiten des Kindergartens:
     Geschlossen bleibt der Kindergarten zu folgenden Zeiten: 2 Wochen Weihnachts- und 2 Wochen Sommerferien.

  5. Öffnungszeiten des Kindergartens:
     a) Halbtageskindergarten: Montag - Freitag von 6.45 Uhr - 12.45 Uhr
     b) Ganztageskindergarten: Montag – Freitag von 6.45 Uhr – 17:00 Uhr
     c) Regionale Ferienbetreuung:
     Halbtageskindergarten: Montag –Freitag von 6.45 Uhr – 12.45 Uhr
     Tageskindergarten: Montag – Freitag von 6.45 – 14.00 Uhr

  6. Als tägliche Ankunftszeit für den Kindergarten gilt:6.45 Uhr - 8.15 Uhr;
     Die Kinder sind in dieser Zeit in den Kindergarten zu bringen, um den lehrplanmäßigen Tagesablauf nicht zu stören.

  7. Für die Erziehungsberechtigten ist zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr die Möglichkeit mit der Kindergartenleiterin zu sprechen.
     Telefonisch (05354-56411) ist der Kindergarten zu folgenden Zeiten erreichbar:
     Montag bis Freitag: 7.30 Uhr – 8.30 Uhr und 11.00 Uhr – 12.30 Uhr
     Montags zusätzlich von 13.00 Uhr – 16.00 Uhr

  8. Als tägliche Abholzeiten gelten:11.30 Uhr - 12.45 Uhr und 14 Uhr – 17.00 Uhr.
     Die Abholzeiten sind einzuhalten. Die Kinder können nach Rücksprache mit dem Kindergarten ausnahmsweise früher abgeholt werden.

  9. Die Elternbeiträge gemäß Punkt 10 für den Kindergarten werden jährlich vom Gemeinderat festgesetzt, die Elternbeiträge werden im Wege des Abbuchungsverfahrens eingezogen.

  10. Gebühren:
    Siehe dazu unter dem Link Gebühren.

  11. Kinder mit Anzeichen oder im Stadium von übertragbaren Krankheiten(mindestens einen Tag fieberfrei) dürfen erst nach Rücksprache mit der Kindergartenleiterin in den Kindergarten geschickt werden. Es hat auf jeden Fall eine entsprechende Meldung an die Kindergartenleiterin zu erfolgen.

  12. Die Aufsicht über die Kinder im Kindergarten übernehmen die Angestellten des Kindergartens nur an den Tagen, an denen der Kindergarten geöffnet ist, und zwar von 6:45 Uhr – 17:00 Uhr. Die Aufsicht über die Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten fällt ausschließlich den Erziehungsberechtigten oder sie vertretenden und dazu befähigten Personen (ab 16 Jahren) zu.

  13. Kinder, die die körperliche Unversehrtheit eines anderen Kindergartenkindes massiv gefährden oder durch ständige andauernde Einwirkungen jeder physischen Kraft oder durch jede fortwährende üble, unangemessene Behandlung, welche das körperliche und psychische Wohlbefinden eines anderen Kindergartenkindes nicht unerheblich beeinträchtigen, können vom Besuch des Kindergartens jederzeit ausgeschlossen werden.

  14. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

    Der Bürgermeister
    Dr. Walter Astner

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